Gema? den in der Haager Konvention uber den Schutz von Kindern und Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Adoptionen vom 29. Mai 1993, im Familienkodex und in Verordnung Nr.3 vorgesehenen Bedingungen, hat ein Auslander, der eine Person mit bulgarischer Staatsburgerschaft adoptieren will, einen Antrag an das Justizministerium durch das Zentralorgan des jeweiligen Landes oder durch eine akkreditierte Organisation, die die Genehmigung des Justizministers hierfur hat, die Folgendes beinhaltet, zu stellen:
- 1. Kurze Vorstellung des Adoptierenden – personliche Angaben, Nationalitat und Staatsburgerschaft, Nummer und Ausstellungsort des Personalausweises, Geburtsort, Land, in dem sich sein ordentlicher Wohnsitz befindet, standige und derzeitige Anschrift;
- 2. Kurze Geschichte der Familie des Adoptierenden;
- 3. Information uber die wirtschaftliche und soziale Lage des Adoptierenden;
- 4. Information uber das Zentralorgan oder uber die akkreditierte Organisation, die Vermittler fur den Adoptierenden ist, inkl. Kontaktpersonen, Anschrift, Telefon, Reprasentanz, Konditionen der Genehmigung der akkreditierten Organisation;
- 5. Andere Umstande, die von Bedeutung fur die Adoption sind;
- 6. Unterschrift des Antragstellers.