Vertrag

     Vereinigung „NATIONALAGENTUR ZUM SCHUTZ DER IN GEFAHR GERATENEN KINDER UND ZUR ZUSAMMENARBEIT BEI INTERNATIONALER ADOPTION“ vermittelt Kandidat-Adoptiveltern bei Adoption eines Kindes mit bulgarischer Staatsbürgerschaft, wobei zu diesem Zweck ein Vertrag über Vermittlung bei internationalen Adoptionen zwischen der Vereinigung und den Kandidat-Adoptiveltern unterschrieben wird sowie eine Vollmacht, mit der die Kandidat-Adoptiveltern die Vereinigung bevollmächtigen, sie während der ganzen Prozedur zu vertreten.

     Die Vereinigung schliesst einen Vertrag ab, laut welches sie die folgenden Verpflichtungen hat:

  • 1. Sie legt vor dem Kunden die Gesetzbestimmungen bezüglich der Bedingungen, des Verfahrens und der Folgen der Adoption ausführlich dar.
  • 2. Sie erhaltet die erforderlichen Unterlagen von den Adoptionsbewerbern oder von der zuständigen Einrichtung, die sie im Ausland vertritt.
  • 3. Sie leistet Mitwirkung beim Einreichen von den allen erforderlichen zur Adoption Unterlagen des Bewerbers ins Justizministerium oder reicht diese selbst ein.
  • 4. Sie gewährt Übersetzungen und Beglaubigungen aller Unterlagen.
  • 5. Beim Bedarf sichert sie Fotos und Videoaufnahmen des Kindes.
  • 6. Sie sendet den Kunden die vom Justizministerium zur Verfügung gestellten Unterlagen bezüglich des Kindes.
  • 7. Sie leistet Mitwirkung beim Erhalt und beim Gesuch vor dem Justizministerium um Erhalten des Bescheides über Adoption des bestimmten Kindes.
  • 8. Sie veranstalten die Herstellung des Kontaktes zwischen dem Bewerber und dem Kind.
  • 9. Sie führt den Kontakt bei den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch.
  • 10. Sie teilt dem Kunden mit, dass der Justizminister seine Genehmigung zur Adoption des Kindes gegeben hat.
  • 11. Sie sichert die Vertretung des Bewerbers vor dem Gericht.
  • 12. Sie leistet die Vermittlung beim Erhalt der Abstammungsurkunde, des Reisepasses und des Visums für das Kind.
  • 13. Sie legt beim Justizministerium eine beglaubigte Abschrift des Gerichtsbescheides vor, wodurch die Adoption zugelassen ist.
  • 14. Sie verlangt vom Justizministerium eine Bescheinigung über die Übereinstimmung der Adoption mit den Bestimmungen der Abkommen vom Haag über den Schutz des Kindes und Zusammenarbeit im Gebiet der internationalen Adoption auszustellen.
  • 15. Sie reicht ins Justizministerium die entsprechenden Bescheinigungen und weiteren Unterlagen ein, die von der zuständigen Behörde für die internationalen Adoptionen im Empfangsland ausgestellt sind.
  • 16. Während der ersten zwei Jahren legt sie in jedem Halbjahr Informationen über die Entwicklung des Kindes beim Justizministerium vor.
  • 17. Sie erläutert dem Kunden die Notwendigkeit er aktiv beim Adoptionsverfahren mitzuwirken und sich zu beteiligen.
  • 18. Sie pflegt einen kontinuierlichen Verkehr mit dem Kunden.
Startseite     Über uns     Adoption     Normativbasis     Kontakte
      www.adoptbg.com